Die Vorbereitung auf den Wesentest ist ein entscheidender Schritt, um sicherzustellen, dass dein Hund sein volles Potenzial entfaltet. Ich, als erfahrener Hundetrainer, bin hier, um dir und deinem Hund dabei zu helfen. Ich verstehe, wie bedeutend diese Prüfung für dich und deinen vierbeinigen Freund ist. Unser gemeinsames Ziel ist es, sicherzustellen, dass ihr beide bestmöglich vorbereitet seid.
Maßgeschneidertes Training für jeden Hund
Jeder Hund ist einzigartig, genau wie du. Mein Training ist darauf ausgerichtet, die Bedürfnisse und Fähigkeiten deines Hundes zu berücksichtigen. In enger Zusammenarbeit erstellen wir einen maßgeschneiderten Trainingsplan, der sicherstellt, dass dein Hund in Topform ist und alle erforderlichen Fertigkeiten beherrscht. Dein Hund wird nicht nur auf die Prüfung vorbereitet, sondern auch auf ein glückliches und erfülltes Leben als dein treuer Begleiter.
Mein Trainingsprogramm zur Vorbereitung auf den Wesentest bietet eine klare Schritt-für-Schritt-Anleitung, die sicherstellt, dass du und dein Hund alle erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben. Wir beginnen mit grundlegenden Gehorsamsübungen und arbeiten uns systematisch vor, um spezifische Prüfungsvorbereitungen zu treffen. Du wirst nicht nur verstehen, was du tust, sondern auch warum – das ist der Schlüssel zu nachhaltigem Erfolg.
Wichtige Aspekte für den Wesenstest
Gehorsamstraining und Grundkommandos
Eine solide Grundlage im Gehorsam ist entscheidend. Der Hund sollte grundlegende Kommandos wie "Sitz", "Platz", "Bleib" und "Hier" zuverlässig beherrschen
Sozialisierung
Die Fähigkeit des Hundes, sich sicher und entspannt in verschiedenen Umgebungen und in der Nähe von Menschen und anderen Hunden zu verhalten, ist ein wichtiger Teil des Wesenstests
Vertrauen und Bindung
Eine enge Beziehung und ein starkes Vertrauen zwischen Hund und Besitzer sind entscheidend. Der Hund sollte sich auf seinen Besitzer verlassen können und ihm in allen Situationen vertrauen
Vorbereitung Wesenstest
1 (TE) Trainingseinheit dauert 60 Minuten.
Preise ohne Mwst. und ohne Anfahrtskosten.
Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Hunden in Bayern
Wie in den meisten Bundesländern, so wurden auch in Bayern zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden gesetzliche Regelungen erlassen.
Dieses Rechtsgebiet als Teil des besonderen Sicherheitsrechts obliegt in der Bundesrepublik Deutschland den Ländern. Deshalb gelten von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen.
In Bayern entschied sich der Gesetzgeber, bestimmten Rassen generell eine „gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit“ zu unterstellen. Diese Rassen werden im Gesetz „Kampfhunde“ genannt. Die entsprechende Verordnung heißt „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“ – im Volksmund auch Kampfhundeverordnung genannt.
Generell gilt, dass wer in Bayern einen solchen Hund halten will, die Erlaubnis seiner Wohnsitzgemeinde braucht (Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG). Eine solche Erlaubnis wird jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt.
Auch die Zucht von sogenannten „Kampfhunden“ ist in Bayern verboten (Art. 37a LStVG) – ebenso, diese nach Bayern einzuführen (Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland). Für manche Rassen gilt das Importverbot für ganz Deutschland.
In der Bayerischen Kampfhundeverordnung werden zwei Gruppen von Hunden unterschieden:
In der Kategorie 1 (§1 Abs. 1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) sind die Rassen aufgeführt, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unwiderlegbar unterstellt werden.
Die Kategorie 2 (§1 Abs. 2 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) enthält die Rassen, denen diese Eigenschaften widerlegbar unterstellt werden. Das bedeutet, dem Halter ist die Möglichkeit eröffnet, der Gemeinde mittels eines Gutachtens von einem Sachverständigen glaubhaft zu machen, dass sein Hund die unterstellten Eigenschaften nicht besitzt. Er erhält dann ein sogenanntes Negativzeugnis, welches von der Erlaubnispflicht zum Halten und vom Zuchtverbot befreit. Das Negativzeugnis kann allerdings mit Auflagen verbunden werden.
Im § 1 Absatz 3 der Verordnung ist festgelegt, dass ein Hund auch aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit zum Kampfhund werden kann. Er muss also bewusst und gezielt „scharf gemacht“ worden sein – Hunde die im Hundesport (Schutzdienst) gearbeitet werden oder die sich aus sonstigen Gründen (Deprivationsdefekte, physiologische Erkrankungen usw.) aggressiv zeigen, sind hier nicht erfasst.